Auftragsverarbeitungs-Vertrag (AVV)
Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 der DSGVO
Diese Vereinbarung erfolgt gemäß Art. 28 Abs. 9 der DSGVO in elektronischer Form. Falls Sie AVV
in Papierform eingehen möchten, wenden Sie sich bitte an
1. Gegenstand und Dauer des Auftrags
- Gegenstand: Der Gegenstand des Auftrags ergibt sich aus der Registrierung und der Teilnahme auf der
Plattform erhebung.de
und den darauf verfügbaren Diensten, auf die hier verwiesen wird (im Folgenden Leistungsvereinbarung).
- Dauer: Die Dauer dieses Auftrags (Laufzeit) entspricht der Laufzeit der Leistungsvereinbarung.
2. Konkretisierung des Auftragsinhalts
- Art und Zweck der vorgesehenen Verarbeitung von Daten
Die Art und Zweck der Verarbeitung
personenbezogener Daten durch den Auftragnehmer für den Auftraggeber
werden durch den Auftraggeber bei der Erstellung und Durchführung der Umfrage bestimmt. Auf die
jeweilige
Umfrage und die dabei erhobenen Daten wird Bezug genommen. Hierfür ist der Auftraggeber alleine
verantwortlich.
- Art der Daten
Die Art der verwendeten personenbezogenen Daten wird durch den Auftraggeber im Rahmen
der Erstellung der Umfrage selbst festgelegt. Jede Umfrage besteht aus verschiedenen Eingabefeldern und
den
dazugehörigen Fragen – diese Fragen geben Aufschluss über die Art der erhobenen Daten.
- Kategorien betroffener Personen
Die Kategorien der durch die Verarbeitung betroffenen Personen wird
durch den Auftraggeber bei der Erstellung der jeweiligen Umfrage bestimmt. Sie hängt insbesondere davon
ab, welche Teilnehmer eingeladen werden, und ob der Zugriff auf die Umfrage öffentlich oder privat
gewählt wird.
3. Technisch-organisatorische Maßnahmen
- Der Auftragnehmer hat die Umsetzung der im Vorfeld der Auftragsvergabe dargelegten und erforderlichen
technischen und organisatorischen Maßnahmen vor Beginn der Verarbeitung, insbesondere hinsichtlich der
konkreten Auftragsdurchführung zu dokumentieren und dem Auftraggeber zur Prüfung zu übergeben. Bei
Akzeptanz durch den Auftraggeber werden die dokumentierten Maßnahmen Grundlage des Auftrags. Soweit die
Prüfung/ein Audit des Auftraggebers einen Anpassungsbedarf ergibt, ist dieser einvernehmlich umzusetzen.
- Der Auftragnehmer hat die Sicherheit gem. Art. 28 Abs. 3 lit. c, 32 DS-GVO insbesondere in Verbindung
mit Art. 5 Abs. 1, Abs. 2 DS-GVO herzustellen. Insgesamt handelt es sich bei den zu treffenden Maßnahmen
um Maßnahmen der Datensicherheit und zur Gewährleistung eines dem Risiko angemessenen Schutzniveaus
hinsichtlich der Vertraulichkeit, der Integrität, der Verfügbarkeit sowie der Belastbarkeit der Systeme.
Dabei sind der Stand der Technik, die Implementierungskosten und die Art, der Umfang und die Zwecke der
Verarbeitung sowie die unterschiedliche Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die
Rechte und Freiheiten natürlicher Personen im Sinne von Art. 32 Abs. 1 DS-GVO zu berücksichtigen
[Einzelheiten in Punkt 11.].
- Die technischen und organisatorischen Maßnahmen unterliegen dem technischen Fortschritt und der
Weiterentwicklung. Insoweit ist es dem Auftragnehmer gestattet, alternative adäquate Maßnahmen
umzusetzen. Dabei darf das Sicherheitsniveau der festgelegten Maßnahmen nicht unterschritten werden.
Wesentliche Änderungen sind zu dokumentieren.
4. Berichtigung, Einschränkung und Löschung von Daten
- Der Auftragnehmer darf die Daten, die im Auftrag verarbeitet werden, nicht eigenmächtig sondern nur
nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers berichtigen, löschen oder deren Verarbeitung einschränken.
Soweit eine betroffene Person sich diesbezüglich unmittelbar an den Auftragnehmer wendet, wird der
Auftragnehmer dieses Ersuchen unverzüglich an den Auftraggeber weiterleiten.
- Soweit vom Leistungsumfang umfasst, sind Löschkonzept, Recht auf Vergessenwerden, Berichtigung,
Datenportabilität und Auskunft nach dokumentierter Weisung des Auftraggebers unmittelbar durch den
Auftragnehmer sicherzustellen.
5. Qualitätssicherung und sonstige Pflichten des Auftragnehmers
Der Auftragnehmer hat zusätzlich zu der Einhaltung der Regelungen dieses Auftrags gesetzliche Pflichten gemäß
Art. 28 bis 33 DS-GVO; insofern gewährleistet er insbesondere die Einhaltung folgender Vorgaben:
- Der Auftragnehmer ist nicht zur Bestellung eines Datenschutzbeauftragten verpflichtet. Als
Ansprechpartner bei Auftragnehmer wie folgt benannt:
- Die Wahrung der Vertraulichkeit gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. b, 29, 32 Abs. 4 DS-GVO. Der
Auftragnehmer setzt bei der Durchführung der Arbeiten nur Beschäftigte ein, die auf die Vertraulichkeit
verpflichtet und zuvor mit den für sie relevanten Bestimmungen zum Datenschutz vertraut gemacht wurden.
Der Auftragnehmer und jede dem Auftragnehmer unterstellte Person, die Zugang zu personenbezogenen Daten
hat, dürfen diese Daten ausschließlich entsprechend der Weisung des Auftraggebers verarbeiten
einschließlich der in diesem Vertrag eingeräumten Befugnisse, es sei denn, dass sie gesetzlich zur
Verarbeitung verpflichtet sind.
- Die Umsetzung und Einhaltung aller für diesen Auftrag erforderlichen technischen und organisatorischen
Maßnahmen gemäß Art. 28 Abs. 3 S. 2 lit. c, 32 DS-GVO gemäß Punkt 11.
- Der Auftraggeber und der Auftragnehmer arbeiten auf Anfrage mit der Aufsichtsbehörde bei der Erfüllung
ihrer Aufgaben zusammen.
- Die unverzügliche Information des Auftraggebers über Kontrollhandlungen und Maßnahmen der
Aufsichtsbehörde, soweit sie sich auf diesen Auftrag beziehen. Dies gilt auch, soweit eine zuständige
Behörde im Rahmen eines Ordnungswidrigkeits- oder Strafverfahrens in Bezug auf die Verarbeitung
personenbezogener Daten bei der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ermittelt.
- Soweit der Auftraggeber seinerseits einer Kontrolle der Aufsichtsbehörde, einem Ordnungswidrigkeits-
oder Strafverfahren, dem Haftungsanspruch einer betroffenen Person oder eines Dritten oder einem anderen
Anspruch im Zusammenhang mit der Auftragsverarbeitung beim Auftragnehmer ausgesetzt ist, hat ihn der
Auftragnehmer nach besten Kräften zu unterstützen.
- Der Auftragnehmer kontrolliert regelmäßig die internen Prozesse sowie die technischen und
organisatorischen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass die Verarbeitung in seinem Verantwortungsbereich
im Einklang mit den Anforderungen des geltenden Datenschutzrechts erfolgt und der Schutz der Rechte der
betroffenen Person gewährleistet wird.
- Nachweisbarkeit der getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen gegenüber dem Auftraggeber
im Rahmen seiner Kontrollbefugnisse nach Ziffer 7 dieses Vertrages.
6. Unterauftragsverhältnisse
- Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die
sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen,
die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung
und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der
Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von
Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur
Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei
ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie
Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
- Der Auftragnehmer darf Unterauftragnehmer (weitere Auftragsverarbeiter) nur nach vorheriger
ausdrücklicher schriftlicher bzw. dokumentierter Zustimmung des Auftraggebers beauftragen. Die
Auslagerung auf Unterauftragnehmer oder der Wechsel des bestehenden Unterauftragnehmers sind zulässig,
soweit:
- der Auftragnehmer eine solche Auslagerung auf Unterauftragnehmer dem Auftraggeber eine
angemessene Zeit vorab schriftlich oder in Textform anzeigt und
- der Auftraggeber nicht bis zum Zeitpunkt der Übergabe der Daten gegenüber dem Auftragnehmer
schriftlich oder in Textform Einspruch gegen die geplante Auslagerung erhebt und
- eine vertragliche Vereinbarung nach Maßgabe des Art. 28 Abs. 2-4 DS-GVO zugrunde gelegt wird.
- Die Weitergabe von personenbezogenen Daten des Auftraggebers an den Unterauftragnehmer und dessen
erstmaliges Tätigwerden sind erst mit Vorliegen aller Voraussetzungen für eine Unterbeauftragung
gestattet.
- Erbringt der Unterauftragnehmer die vereinbarte Leistung außerhalb der EU/des EWR stellt der
Auftragnehmer die datenschutzrechtliche Zulässigkeit durch entsprechende Maßnahmen sicher. Gleiches
gilt, wenn Dienstleister im Sinne von Abs. 1 Satz 2 eingesetzt werden sollen.
- Eine weitere Auslagerung durch den Unterauftragnehmer ist nicht gestattet;
7. Kontrollrechte des Auftraggebers
- Der Auftraggeber hat das Recht, im Benehmen mit dem Auftragnehmer Überprüfungen durchzuführen oder durch
im Einzelfall zu benennende Prüfer durchführen zu lassen. Er hat das Recht, sich durch
Stichprobenkontrollen, die in der Regel rechtzeitig anzumelden sind, von der Einhaltung dieser
Vereinbarung durch den Auftragnehmer in dessen Geschäftsbetrieb zu überzeugen.
- Der Auftragnehmer stellt sicher, dass sich der Auftraggeber von der Einhaltung der Pflichten des
Auftragnehmers nach Art. 28 DS-GVO überzeugen kann. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, dem
Auftraggeber auf Anforderung die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und insbesondere die Umsetzung der
technischen und organisatorischen Maßnahmen nachzuweisen.
- Der Nachweis solcher Maßnahmen, die nicht nur den konkreten Auftrag betreffen, kann erfolgen durch
- die Einhaltung genehmigter Verhaltensregeln gemäß Art. 40 DS-GVO;
- die Zertifizierung nach einem genehmigten Zertifizierungsverfahren gemäß Art. 42 DS-GVO;
- aktuelle Testate, Berichte oder Berichtsauszüge unabhängiger Instanzen (z.B. Wirtschaftsprüfer,
Revision, Datenschutzbeauftragter, IT-Sicherheitsabteilung, Datenschutzauditoren,
Qualitätsauditoren);
- eine geeignete Zertifizierung durch IT-Sicherheits- oder Datenschutzaudit (z.B. nach
BSI-Grundschutz).
- Für die Ermöglichung von Kontrollen durch den Auftraggeber kann der Auftragnehmer einen
Vergütungsanspruch geltend machen.
8. Mitteilung bei Verstößen des Auftragnehmers
- Der Auftragnehmer unterstützt den Auftraggeber bei der Einhaltung der in den Artikeln 32 bis 36 der
DS-GVO genannten Pflichten zur Sicherheit personenbezogener Daten, Meldepflichten bei Datenpannen,
Datenschutz-Folgeabschätzungen und vorherige Konsultationen. Hierzu gehören u.a.
- die Sicherstellung eines angemessenen Schutzniveaus durch technische und organisatorische
Maßnahmen, die die Umstände und Zwecke der Verarbeitung sowie die prognostizierte
Wahrscheinlichkeit und Schwere einer möglichen Rechtsverletzung durch Sicherheitslücken
berücksichtigen und eine sofortige Feststellung von relevanten Verletzungsereignissen
ermöglichen
- die Verpflichtung, Verletzungen personenbezogener Daten unverzüglich an den Auftraggeber zu
melden
- die Verpflichtung, dem Auftraggeber im Rahmen seiner Informationspflicht gegenüber dem
Betroffenen zu unterstützen und ihm in diesem Zusammenhang sämtliche relevante Informationen
unverzüglich zur Verfügung zu stellen
- die Unterstützung des Auftraggebers für dessen Datenschutz-Folgenabschätzung
- die Unterstützung des Auftraggebers im Rahmen vorheriger Konsultationen mit der
Aufsichtsbehörde
- Für Unterstützungsleistungen, die nicht in der Leistungsbeschreibung enthalten oder nicht auf ein
Fehlverhalten des Auftragnehmers zurückzuführen sind, kann der Auftragnehmer eine Vergütung
beanspruchen.
9. Weisungsbefugnis des Auftraggebers
- Mündliche Weisungen bestätigt der Auftraggeber unverzüglich (mind. Textform).
- Der Auftragnehmer hat den Auftraggeber unverzüglich zu informieren, wenn er der Meinung ist, eine
Weisung verstoße gegen Datenschutzvorschriften. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Durchführung der
entsprechenden Weisung solange auszusetzen, bis sie durch den Auftraggeber bestätigt oder geändert wird.
10. Löschung und Rückgabe von personenbezogenen Daten
- Kopien oder Duplikate der Daten werden ohne Wissen des Auftraggebers nicht erstellt. Hiervon ausgenommen
sind Sicherheitskopien, soweit sie zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Datenverarbeitung
erforderlich sind, sowie Daten, die im Hinblick auf die Einhaltung gesetzlicher Aufbewahrungspflichten
erforderlich sind.
- Nach Abschluss der vertraglich vereinbarten Arbeiten oder früher nach Aufforderung durch den
Auftraggeber – spätestens mit Beendigung der Leistungsvereinbarung – hat der Auftragnehmer sämtliche in
seinen Besitz gelangten Unterlagen, erstellte Verarbeitungs- und Nutzungsergebnisse sowie Datenbestände,
die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen oder nach
vorheriger Zustimmung datenschutzgerecht zu vernichten. Gleiches gilt für Test- und Ausschussmaterial.
Das Protokoll der Löschung ist auf Anforderung vorzulegen.
- Dokumentationen, die dem Nachweis der auftrags- und ordnungsgemäßen Datenverarbeitung dienen, sind durch
den Auftragnehmer entsprechend der jeweiligen Aufbewahrungsfristen über das Vertragsende hinaus
aufzubewahren. Er kann sie zu seiner Entlastung bei Vertragsende dem Auftraggeber übergeben.
11. Technisch-organisatorische Maßnahmen
11.1. Vertraulichkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
- Zutrittskontrolle
Kein unbefugter Zutritt zu Datenverarbeitungsanlagen: Unsere Server-Racks sind
durch doppelten Türschutz gesichert. Der Zutritt in den Serverraum ist lediglich Administratoren sowie Technikern
gestattet. Nach dem Passieren der ersten Tür bedarf es der Legitimierung durch den Pförtner.
- Zugangskontrolle
Keine unbefugte Systembenutzung: Der Zugang auf hausinterne Systeme ist durch SSL
gesichert. Eine wiederholte Falscheingabe (3x) der Zugangsdaten führt zur sofortigen unbefristeten Sperrung der
IP-Adresse des Betroffenen und kann nur durch einen Systemadministrator aufgehoben werden.
- Zugriffskontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen innerhalb des Systems:
Jeder Administrator erhält lediglich so viel Zugriffsberechtigungen wie seine Tätigkeit erfordert.
Desweiteren ist jeder administrative Zugriff auf hausinterne Systeme protokolliert.
- Trennungskontrolle
Getrennte Verarbeitung von Daten: Datensätze werden grundsätzlich logisch
voneinander getrennt und erst durch eine Authorisierung mit Zugriffsrechten zugänglich. Hierbei gilt,
dass ein Prozess nicht mehr Zugriff erhält wie er benötigt.
- Pseudonymisierung (Art. 32 Abs. 1 lit. a DS-GVO; Art. 25 Abs. 1 DS-GVO)
Alle Umfragen werden entweder
pseudonymisiert oder vollständig anonymisiert. Der Auftraggeber hat die Möglichkeit bei der Erstellung
einer Umfrage entsprechende Optionen festzulegen. Die Pseudonymisierung findet über eine Assoziation
mit einem gehashten Schlüssel statt.
11.2. Integrität (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
- Weitergabekontrolle
Kein unbefugtes Lesen, Kopieren, Verändern oder Entfernen bei elektronischer
Übertragung oder Transport: Jede Art der Datenübertragung, insbesondere zwischen Benutzer und
Webplattform sowie Administrator und Applikation ist vollständig verschlüsselt (SSL). Implementierungen
von Features ist nur innerhalb des privaten Netzwerks möglich.
- Eingabekontrolle
Feststellung, ob und von wem personenbezogene Daten in Datenverarbeitungssysteme
eingegeben, verändert oder entfernt worden sind: In unseren Datenbanken wird jede Erstellung oder
Veränderung eines Eintrags protokolliert. Diese Charakteristik umfasst alle existierenden Datensätze.
11.3. Verfügbarkeit und Belastbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. b DS-GVO)
- Verfügbarkeitskontrolle
Schutz gegen zufällige oder mutwillige Zerstörung bzw. Verlust: Regelmäßige
Health-Checks aller Services geben Information über den aktuell Status der Webapplikation insgesamt.
Darüber hinaus garantiert unsere Firewall vorsätzliche Angiffe aus dem Internet zu blocken.
- Rasche Wiederherstellbarkeit (Art. 32 Abs. 1 lit. c DS-GVO)
Alle personenbezogenen sowie nicht
personenbezogenen Daten werden in regelmäßigen Abständen als Backup auf einem separaten Medium
gespeichert. Der Zugriff auf dieses Medium ist aus dem Internet nicht möglich. Im Falle eines
unvorhersehbaren Datenverlustes beträgt die Dauer bis zur vollständigen Wiederherstellung maximal 24
Stunden.
11.4. Verfahren zur regelmäßigen Überprüfung, Bewertung und Evaluierung (Art. 32 Abs. 1 lit. d DS-GVO; Art. 25
Abs. 1 DS-GVO)
- Datenschutz-Management;
- Incident-Response-Management;
- Datenschutzfreundliche Voreinstellungen (Art. 25 Abs. 2 DS-GVO);
- Auftragskontrolle
Keine Auftragsverarbeitung im Sinne von Art. 28 DS-GVO ohne entsprechende
Weisung des Auftraggebers, z.B.: Eindeutige Vertragsgestaltung, formalisiertes Auftragsmanagement,
strenge Auswahl des Dienstleisters, Vorabüberzeugungspflicht, Nachkontrollen.